Kündigung in der Probezeit ohne Grund – Was Sie jetzt wissen müssen

Kündigung in der Probezeit ohne Grund? Das kann viele Fragen aufwerfen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt, welche Rechte Sie haben und wann eine Kündigung unwirksam sein kann. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Schritte möglich sind. Jetzt informieren und beraten lassen!

kündigung probezeit ohne grund

Das Wichtigste im Überblick

 

Sie haben während der Probezeit eine Kündigung ohne Begründung erhalten? Diese Situation ist für viele Arbeitnehmer nicht nur überraschend, sondern auch emotional sehr belastend. Existenzängste und Sorgen um die berufliche Zukunft sind völlig normale Reaktionen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei, welche Rechte Sie haben und wie wir Sie unterstützen können.

Die rechtliche Ausgangslage bei Probezeitkündigungen

Die rechtlichen Grundlagen der Probezeit und der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeiten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Regelung wird durch § 1 KSchG ergänzt, wonach der allgemeine Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten greift. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Phase geschaffen, in der beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit geringerem rechtlichen Aufwand beenden können. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach während der Probezeit grundsätzlich keine Begründung für die Kündigung erforderlich ist.

Dennoch unterliegt auch die Probezeitkündigung wichtigen rechtlichen Schranken, die sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben. So müssen gemäß § 623 BGB die formalen Anforderungen an die Schriftform eingehalten werden. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet vollumfänglich Anwendung – eine Kündigung, die gegen § 1 AGG verstößt, indem sie etwa aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt, ist unwirksam. Besondere Bedeutung kommt zudem dem Sonderkündigungsschutz zu: Nach § 17 MuSchG genießen werdende Mütter besonderen Kündigungsschutz, ebenso sind schwerbehinderte Menschen nicht gänzlich ohne Schutz wie auch Mitglieder des Betriebsrats nach § 15 KSchG. Diese Schutzvorschriften gelten auch während der Probezeit. Ein Verstoß gegen diese Normen führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn sie innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde. Zudem muss ein bestehender Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß angehört worden sein.

Schnelle Hilfe benötigt? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine erste Einschätzung Ihres Falls. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.

Wann ist eine Probezeitkündigung unwirksam?

Auch während der Probezeit kann eine Kündigung aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:

  1. Formfehler: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom richtigen Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben sein. Ein Betriebsrat muss angehört werden.
  2. Diskriminierung: Verstößt die Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ist sie unwirksam. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung oder des Alters erfolgt.
  3. Besondere Schutzrechte: Auch in der Probezeit genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz, etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen.

Was Sie nach einer Probezeitkündigung beachten sollten

Dokumentation und erste Schritte

  • Dokumentieren Sie genau, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben
  • Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
  • Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig auf
  • Vermeiden Sie übereilte Reaktionen oder konfrontative Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Unsicher über Ihre nächsten Schritte? Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über Ihre individuellen Handlungsoptionen.

Mögliche rechtliche Schritte

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung haben, ist schnelles Handeln geboten. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei prüfen wir für Sie:

  • Die formale Wirksamkeit der Kündigung
  • Mögliche Verstöße gegen das AGG oder andere Schutzvorschriften
  • Chancen für eine außergerichtliche Einigung
  • Optionen für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Warum Sie auf professionelle Unterstützung setzen sollten

Eine Probezeitkündigung wirft viele rechtliche und praktische Fragen auf. Mit unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht Johanna Kröber verfügen wir über:

  • Langjährige Erfahrung im Umgang mit Probezeitkündigungen
  • Tiefgehendes Verständnis der aktuellen Rechtsprechung
  • Expertise in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen
  • Ein bundesweites Netzwerk im Arbeitsrecht

Unser Ansatz für Ihre erfolgreiche Vertretung

Wir wissen, dass jeder Fall individuell ist und eine maßgeschneiderte Strategie erfordert. Dabei setzen wir auf:

  1. Schnelle Reaktion: Aufgrund der kurzen Fristen im Arbeitsrecht garantieren wir zeitnahe Erstberatungstermine
  2. Transparente Kommunikation: Sie erhalten von uns eine klare Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kostenrisiken
  3. Pragmatische Lösungen: Wenn sinnvoll, streben wir auch außergerichtliche Einigungen an

Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung und erfahren Sie, welche Optionen Sie haben. Kontaktieren Sie uns über WhatsApp oder unser Online-Formular – wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Ihr Weg zu einer rechtssicheren Lösung

Eine Kündigung während der Probezeit stellt Sie vor große persönliche und berufliche Herausforderungen, die ein schnelles, aber wohlüberlegtes Handeln erfordern. Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über die notwendige Expertise, um Ihre individuelle Situation rechtlich fundiert zu prüfen, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln und Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wirkungsvoll zu vertreten. Ob es um die Prüfung der Kündigungswirksamkeit, die Verhandlung einer Abfindung oder die Entwicklung einer zukunftsorientierten Lösung geht – wir stehen Ihnen als erfahrener Partner zur Seite und setzen uns mit vollem Engagement für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein.

 

Häufig gestellte Fragen

Nein, während der Probezeit muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht begründen. Dennoch darf die Kündigung nicht diskriminierend oder aus anderen Gründen rechtswidrig sein.

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können jedoch andere Fristen vereinbart sein.

Ja, auch nach einer Probezeitkündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist die rechtzeitige Arbeitslosmeldung.

Dokumentieren Sie die Übergabe von Arbeitsmitteln und -unterlagen sorgfältig und lassen Sie sich vom Arbeitgeber den Erhalt bestätigen.

Ja, Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das Ihre Tätigkeiten beschreibt und eine Leistungs- sowie Verhaltensbeurteilung enthält.

Eine Kündigung während einer Krankheit ist in der Probezeit grundsätzlich möglich. Erfolgt die Kündigung aber nachweislich wegen der Krankheit, könnte dies einen Verstoß gegen das AGG darstellen, insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen.

Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt nach § 622 BGB sechs Monate. Eine längere Probezeit kann nicht wirksam vereinbart werden.

Nein, eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung gilt ab dem ersten Arbeitstag das reguläre Kündigungsrecht.

Ja, das Kündigungsrecht in der Probezeit gilt für beide Seiten gleichermaßen. Auch Sie können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub. Nicht genommener Urlaub muss vom Arbeitgeber abgegolten werden. Die genaue Berechnung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

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